Steuer und Sozialversicherung in der Rentenzeit
Rentenleistungen aus privaten Rentenversicherungen - egal ob sie vor 2005 oder erst danach abgeschlossen wurden - werden auch weiterhin mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Der Ertragsanteil bezeichnet denjenigen Anteil der Rentenleistung, der als steuerliche Einkunft angerechnet wird. Die Höhe des Ertragsanteils ist vom Alter bei Rentenbeginn abhängig und bleibt somit über die gesamte Dauer des Rentenbezugs konstant.
Der Ertragsanteil ist derjenige Teil einer Rentenzahlung, der auf rechnungsmäßigen Zinserträgen aus dem vorhandenen Versorgungskapital während der Laufzeit der Rente beruht. Der Gesetzgeber hat hierzu im Einkommensteuergesetz eine Tabelle mit Pauschalwerten in Abhängigkeit vom Alter bei Rentenbeginn vorgesehen.
Rentenleistungen aus zeitlich befristeten privaten Rentenversicherungen - zum Beispiel aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, bei der die Rentenleistung spätestens mit 65 endet - werden ebenfalls nach dem Ertragsanteilsverfahren der Einkommensteuer unterworfen.
Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner KVdR pflichtversichert sind, zahlen auf Leistungen aus der privaten Rentenversicherung keine weiteren Beiträge.