Besteuerungsanteil
Ab 2005 unterliegen Alterseinkünfte aus gesetzlichen Renten und aus den neuen Leibrentenversicherungen (Rürup-Rente) zu 50 Prozent der Besteuerung.
Dies gilt für alle Bestandsrenten sowie die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2 Prozentpunkten auf 80 Prozent und anschließend in Schritten von 1 Prozentpunkt bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent angehoben.
| Übergangsregelung | Besteuerung |
|---|---|
| Neurentner ab 2005 und früher | 50 % |
| pro Jahr | + 2 % |
| Neurentner ab 2020 | 80 % |
| pro Jahr | + 1 % |
| Neurentner ab 2040 | 100% |
Dieser Besteuerungsanteil gilt einheitlich und damit auch für die Renten selbstständig tätiger und nicht pflichtversicherter Personen.
Auf Grund des Besteuerungsanteils wird der Rentenfreibetrag in den ersten beiden Jahren des Rentenbezugs ermittelt. Dieser Rentenfreibetrag wird festgeschrieben.