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Versorgungsfreibetrag

Die Besteuerung der Werkspensionen - beispielsweise Renten aus der Direktzusage oder Unterstützungskasse - und der Beamtenpensionen ist von der Änderung der Besteuerung der Renten ebenfalls betroffen.

Der Versorgungsfreibetrag, der zum Ausgleich der Ungleichbehandlung zwischen Renten und Pensionen eingeführt worden ist, wird für jeden neu hinzukommenden Jahrgang bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen.


Diagramm: Absteigender Versorgungsfreibetrag von 3000 Euro in 2005 auf 0 Euro in 2040


Für den einzelnen Rentner bleibt der bei Eintritt geltende Versorgungsfreibetrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezuges gleich.

Zum Ausgleich für den geringen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR wird dem Versorgungsfreibetrag noch ein Zuschlag hinzugefügt.