Der Beitragssatz
Ab
dem 01.01.2009 gillt auch für Rentner als Mitglied der gesetzlichen
Krankenkasse der von der Bundesregierung festgelegte allgemeine Beitragssatz.
Dieser setzt sich zusammen aus dem paritätisch finanzierten Beitragssatz
von 14,6 Prozent (ab 01.01.2011) und einer 0,9 prozentigen Erhöhung.
Die Einbehaltung und Abführung von Beiträgen zur Pflegeversicherung aus der Rente regeln sich nach den gleichen Grundsätzen wie für die Beiträge zur Krankenversicherung. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt bundeseinheitlich 1,95 Prozent.
Zusätzlich zahlen kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die nach dem 01.01.1940 geboren wurden, einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten.