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Beiträge

Für jeden pflichtversicherten Arbeitnehmer sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Der Beitragssatz für diese Pflichtversicherung beträgt für das Jahr 2011 19,9 Prozent des für die Beitragszahlung maßgebenden Arbeitsentgelts.


Beitragssatz: 19,9% des Arbeitsentgelts
bis zur Beitragsbemessungsgrenze BBG


Die Bezüge sind aber nicht unbeschränkt beitragspflichtig, sondern nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze BBG. Diese Grenze wird alljährlich getrennt nach alten und neuen Bundesländern neu festgesetzt. Sie beträgt für das Jahr 2011 in den alten Bundesländern 66.000 EUR pro Jahr, das sind monatlich 5.500 EUR, in den neuen Bundesländern 57.600 EUR pro Jahr, das sind monatlich 4.800 EUR.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag je zur Hälfte. Den Beitragsanteil des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Gehalt ein und überweist diesen zusammen mit dem von ihm zu zahlenden Beitragsanteil an die Einzugsstelle.